In Angelegenheiten des Pflegegeldes besteht in § 25a BPGG eine gesetzliche Grundlage für die Ermöglichung der Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung. Nun wurde auch in Angelegenheiten der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der beruflichen Rehabilitation im ASVG, GSVG und BSVG und in Bezug auf Menschen mit Behinderung in Zusammenhang mit den allenfalls vom Sozialministeriumservice durchzuführenden Untersuchungen im BEinstG und im BBG eine gesetzliche Grundlage für die Mitnahme einer Vertrauensperson zur der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung geschaffen. Die versicherte Person, die Person mit Behinderung oder ihre gesetzliche Vertretung sind über diese Möglichkeit rechtzeitig vor der Untersuchung zu informieren. Bei unangekündigten Hausbesuchen zur Begutachtung in Sozialleistungsbetrugsverdachtsfällen ist von einer Information abzusehen. Aus der Anwesenheit der Vertrauensperson entstehende Kosten werden entsprechend der Regelung im BPGG nicht ersetzt. Die gesetzlichen Änderungen treten mit 1. 9. 2026 in Kraft. (BGBl I 2026/45)

