Ein selbstständiger Antrag des Budgetausschusses sieht vor, dass die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs 1 DAG für die Jahre 2027 bis 2030 um 3,6 Prozentpunkte (von 19,4 % auf 23 %) angehoben werden soll (562/I BlgNR 28. GP). Ab dem Jahr 2030 soll die Dienstgeberabgabe 21 % betragen. Die Dienstgeberabgabe ist von Dienstgebern für alle geringfügig beschäftigten Personen zu entrichten, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Grenzbetrag für 2026: € 826,65).

