Die ab 1. 1. 2026 geltende Neuregelung des § 44 Abs 3 ASVG überträgt der ÖGK die bundesweit einheitliche Festsetzung von Trinkgeldpauschalen. Zwar schafft dies mehr Rechtssicherheit und einheitliche Höchstbeträge, Maska stellt aber die Zuständigkeit des Versicherungsträgers für die Festsetzung der Höhe der Pauschale infrage. Die Höhe der Trinkgeldpauschale bestimmt die sv-rechtliche Beitragsgrundlage und steht damit in engem Zusammenhang mit der Entgeltgestaltung. Diese sei jedoch traditionell und verfassungsrechtlich durch die Kollektivvertragsautonomie den Sozialpartnern vorbehalten. Unter Hinweis auf Art 11 EMRK, Art 120a B-VG sowie die Rechtsprechung des VfGH wird argumentiert, dass die Übertragung dieser Regelungskompetenz auf den Verwaltungsrat der ÖGK einen Eingriff in die Kollektivvertragsautonomie darstellt. Der Gesetzgeber dürfe zwar die Beitragspflicht von Trinkgeldern regeln, nicht aber deren pauschalierte Höhe einem Verwaltungsorgan übertragen. Relevant wird die These, der Gesetzgeber verletze das von ihm selbst gewählte Ordnungsprinzip, wenn er es der ÖGK und nicht den KV-Parteien überlässt, über das Trinkgeldpauschale und deren Höhe zu bestimmen, wenn sich ein betroffener Arbeitgeber rechtlich dagegen wehrt oder KV-Parteien, die sich von der ÖGK übergangen fühlen, im KV (insbesondere niedrigere als von der ÖGK festgelegte) Trinkgeldpauschalen vereinbaren. An der Ansicht, dass eine Trinkgeldpauschale an sich aufgrund der damit verbundenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu beanstanden ist, ändert sich dadurch nichts. Es bleibt nur die Frage offen, ob mit der ÖGK die richtige Zuständigkeit zur Festlegung von Trinkgeldpauschalen getroffen wurde.

