RL 98/59/EG : Art 3, Art 6
EuGH 30. 10. 2025, C-402/24, Sewel
Das Hauptziel der Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MassenentlassungsRL) besteht darin, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde über alle beabsichtigten Massenentlassungen unterrichtet wird. Sobald demnach die quantitativen und zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie, die in ihrem Art 1 festgelegt sind, erfüllt sind, muss jeder Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, zwei Verfahrenspflichten einhalten: Zum einen ist der betreffende Arbeitgeber nach Art 2 Abs 1 RL 98/59/EG verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren. Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Insbesondere hat der Arbeitgeber nach Art 2 Abs 3 Unterabs 1 RL 98/59/EG den Arbeitnehmervertretern die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen in jedem Fall schriftlich die in Unterabs 1 Buchst b genannten Informationen mitzuteilen.

