RL 98/59/EG : Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 1
EuGH 30. 10. 2025, C-134/24, Tomann
Am 1. 12. 2020 wurde über das Vermögen der V GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Tags darauf kündigte der Insolvenzverwalter den Arbeitsvertrag von DF zum 31. 3. 2021. Insgesamt wurden in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen die Dienstverhältnisse von mehr als 5 Angestellten aufgelöst. Daraufhin beantragte DF beim Arbeitsgericht Hamburg festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Kündigung sei nichtig, da der Insolvenzverwalter die Massenentlassungen nicht zuvor gemäß § 17 Abs 1 dKSchG der Agentur für Arbeit angezeigt habe. Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage des DF statt, das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Berufung des Insolvenzverwalters zurück. Dieser legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, das den EuGH um Vorabentscheidung über mehrere Zweifelsfragen zur Auslegung der Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MassenentlassungsRL) ersuchte.

