ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OGH 27. 11. 2025, 8 ObA 53/25i
Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann eine Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betriebliche Interessen nachteilig berühren (lit a), oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (lit b), begründet ist. Erst wenn eine Beeinträchtigung von Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegeben ist, ist das Vorliegen von subjektiven oder (hier noch relevierten) objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat dabei alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestands "betrieblicher Erfordernisse" der Kündigung wesentlich sind.

