Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 5. 3. 2026, C-210/24, AESTE, klar, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe sozialer Dienstleistungen (hier: häuslicher Pflegedienst einer Gemeinde) die Zusage einer über den anwendbaren Branchentarifvertrag hinausgehenden Vergütung des eingesetzten Personals als Zuschlagskriterium berücksichtigen dürfen. Eine bessere Vergütung ist geeignet, qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu binden sowie Qualität und Kontinuität der Leistungserbringung zu verbessern. Zudem verletzt die Verpflichtung des Auftragnehmers, über die konkrete Ausgestaltung der Lohnerhöhung mit den Arbeitnehmervertretern zu verhandeln und einen Tarifvertrag anzustreben, nicht die Tarifautonomie nach Art 28 der EU-Grundrechtecharta, da der Inhalt der Verhandlungen nicht vorgegeben wird.

