Das Bundesfinanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Behandlungskosten für eine im Ausland durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei einer alleinstehenden Frau als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG geltend gemacht werden können. Dabei verneinte das BFG die Abzugsfähigkeit der entstandenen Kosten und verwies auf das im Inland geltende Verbot solcher Maßnahmen für alleinstehende Frauen nach § 2 FMedG (siehe ARD 6941/17/2025). Der Beitrag analysiert die Entscheidungen des BFG aus einfachgesetzlicher, verfassungsrechtlicher sowie unionsrechtlicher Perspektive.

