AEUV: Art 45, Art 49
EuGH 20. 11. 2025, C-340/24, Artollisi, und C-442/24, Lescolanno
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, italienische Staatsangehörige, absolvierten einen "Studiengang zur Spezialisierung auf die besonderen Bedürfnisse im Stützunterricht" an einer spanischen Universität und machten damit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch. Nach Abschluss ihres Studiums beantragten sie bei der zuständigen italienischen Behörde die Anerkennung ihrer spanischen Ausbildungsnachweise, um in Italien den Beruf einer Fachlehrkraft für Stützunterricht ausüben zu können. Dies wurde von der Behörde abgelehnt, weil es sich nach Auskunft der spanischen Behörde nur um einen universitätseigenen Abschluss der ausstellenden Universität handle, weshalb es sich bei dem Abschluss um keinen in Spanien anerkannten amtlichen Befähigungsnachweis für den dort reglementierten Beruf des "Grundschullehrers" mit den Spezialisierungen Therapeutische Pädagogik oder Pädagogik für Hör- und Sprachbeeinträchtigte handle. Infolgedessen könne der Abschluss nicht nach italienischem Recht anerkannt werden.

