AngG: § 8 Abs 8
OLG Wien 26. 2. 2026, 9 Ra 99/25g
Gemäß § 8 Abs 8 AngG ist ein Angestellter verpflichtet, eine Dienstverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen. Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

