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Striessnig, Kündigungsschutz nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz, ASoK 2026, 84

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 7000/15/2026 Heft 7000 v. 28.5.2026

Soll ein als begünstigter Behinderter eingestufter Dienstnehmer gekündigt werden, bedarf es nach § 8 BEinstG neben dem Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe einer Zustimmung des Behindertenausschusses. Nicht immer ist dem Dienstgeber jedoch bekannt, dass einem Dienstnehmer eine Begünstigteneigenschaft zukommt. Der Beitrag befasst sich mit der Kenntnis und dem möglichen Kennen-Müssen des Dienstgebers von der Begünstigteneigenschaft eines Dienstnehmers. Dies ist va dann bedeutsam, wenn eine nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll. Striessnig betont, dass es am Dienstnehmer liegt, den Dienstgeber von einer Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG in Kenntnis zu setzen. Unterlasse er dies, sei ihm das im eigenen Ermessen seiner Mitteilungsobliegenheit zuzugestehen. Nur müsse sich der Dienstnehmer dann im Gegenzug eine inhaltliche Einschränkung des Kündigungsschutzes nach § 8 BEinstG gefallen lassen, weil der Dienstgeber bei Bejahung eines Kündigungsgrunds die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erwirken kann. Selbst wenn der Kündigungsschutz nach § 8 BEinstG daher unabhängig von einer Kenntnis des Dienstgebers um die Begünstigteneigenschaft entsteht, sollte der Dienstnehmer den Dienstgeber zur Wahrung seiner Interessen dennoch über eine Begünstigteneigenschaft aufklären. Es liegt also in der Sphäre des Dienstnehmers, es dem Dienstgeber von vornherein zu verunmöglichen, dass sich dieser zum eigenen Vorteil auf ein Informationsdefizit über eine Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers beruft.

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