UrlG: § 4 Abs 1
OLG Innsbruck 25. 2. 2026, 15 Ra 48/25h
Die Klägerin war auf einer Skihütte als Köchin beschäftigt. Sie war ganzjährig angestellt, obwohl es sich bei dem Betrieb um einen Saisonbetrieb handelt und nach der Sommer- bzw Wintersaison der Betrieb jeweils für zumindest 6 Wochen geschlossen wird. Im Dienstvertrag war vereinbart, dass die von der Klägerin gemachten Überstunden während der Betriebsschließungen durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgebaut werden und dann, wenn das Zeitguthaben nicht ausreichen sollte, um die gesamte Dauer der Betriebsschließung abzudecken, der Rest als Urlaub gewertet werden sollte. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bestand Streit darüber, ob diese "Urlaubsvereinbarung" zulässig ist. Dies wird vom OLG Innsbruck verneint:

