AVRAG: § 11 idF vor BGBl I 2025/7
AlVG: § 26 idF vor BGBl I 2025/7
Liegt ein Saisonbetrieb iSd § 53 Abs 6 ArbVG vor, genügt für eine geförderte Bildungskarenz eine kürzere ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Betrieb unmittelbar vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz (§ 11 Abs 1a AVRAG). Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten, wobei für die Beurteilung auf den Betrieb iSd § 34 Abs 1 ArbVG abzustellen ist. Beim Kriterium, dass Betriebe regelmäßig zu gewissen Zeiten "erheblich verstärkt" arbeiten, ist nicht auf Umsatzsteigerungen, Überstundenleistungen oder Ähnliches, sondern auf einen für gewisse Zeit erforderlichen erhöhten Personalstand abzustellen. Mit einem Anstieg des Beschäftigtenstandes im Ausmaß von mindestens einem Drittel in zumindest 60 % der einbezogenen Jahre wird der Erheblichkeitsschwelle jedenfalls entsprochen, nicht jedoch, wenn die Beschäftigtenzahl nur für einen Monat um mindestens ein Drittel erhöht wird, weil dies für die von der Rechtsprechung geforderte Dauerhaftigkeit des verstärkten Personalbedarfs nicht ausreicht.

