AlVG: § 81 Abs 19
VwGH 26. 2. 2026, Ra 2026/08/0018
Mit Bescheid vom 21. 8. 2024 widerrief die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 26 Abs 7 iVm § 24 Abs 2 AlVG den Bezug des Weiterbildungsgeldes durch die Revisionswerberin für den Zeitraum von 30. 7. 2023 bis 29. 7. 2024 und verpflichtete sie gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die Revisionswerberin habe den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld am 13. 7. 2023 gestellt und das Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom 30. 7. 2023 bis zum 29. 7. 2024 bezogen. Nach § 26 Abs 7 AlVG sei eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes "gemäß § 25 AlVG möglich" gewesen. Die Bestimmung des § 26 AlVG sei jedoch gemäß § 80 Abs 19 AlVG mit Ablauf des 31. 3. 2025 außer Kraft getreten. Eine weitere Anwendung der Rückforderungsbestimmung des § 25 AlVG komme "nur vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 19 AlVG" in Betracht. Diese in ihrem Wortlaut klare Bestimmung setze für die Weitergeltung des § 26 AlVG allerdings voraus, dass die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den 31. 3. 2025 hinausreiche. Für eine Rückforderung habe im gegenständlichen Fall keine Rechtsgrundlage bestanden.

