GlBG: § 6, § 12 Abs 11 und Abs 14
OLG Wien 25. 2. 2026, 8 Ra 8/26v
Im vorliegenden Fall stellten die Gerichte eine sexuelle Belästigung der Klägerin fest. Ihr unmittelbarer Vorgesetzter hat ihr, nachdem er ihre private Handynummer erlangt hat, ab Dezember 2022

