GlBG: § 3 Z 7
OLG Innsbruck 17. 12. 2025, 13 Ra 31/25v
Die Klägerin wurde von der beklagten Arbeitskräfteüberlasserin an ein Unternehmen als Lagermitarbeiterin überlassen. Dort nahm sie am 2. 1. 2024 ihre Arbeit auf, im Dienstvertrag wurde eine Probezeit von einem Monat vereinbart. Ab 10. 1. 2024 befand sich die Klägerin im Krankenstand, am 17. 1. 2024 teilte sie der Arbeitskräfteüberlasserin mit, dass sie erfahren habe, schwanger zu sein, und übermittelte eine ärztliche Bestätigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Am 18. 1. 2024 erhielt die Klägerin von der Arbeitskräfteüberlasserin eine schriftliche Mitteilung über ihre "Kündigung in der Probezeit" zum 18. 1. 2024.

