Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung 7 AZR 50/24 ausgesprochen, dass das Nicht-Anbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses an ein bloß auf Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigtes BR-Mitglied keinen Verstoß gegen das im deutschen Betriebsverfassungsgesetz normierte Benachteiligungsverbot darstellt, sofern es dem BR-Mitglied nicht gelingt nachzuweisen, dass die BR-Tätigkeit das eigentliche Motiv für das Nicht-Anbot des unbefristeten Arbeitsvertrags ist. Burger-Ehrnhofer beurteilt diese Situation anhand der österreichischen Rechtslage. Demnach liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen das Benachteiligungs- und Beschränkungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG vor, wenn ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten BR-Mitglied keinen Folgevertrag anbietet. Wenn das BR-Mitglied aber glaubhaft machen kann, dass die BR-Tätigkeit das eigentliche Motiv für das Nicht-Anbot eines im Betrieb nachgefragten Folgevertrags darstellt, für den das BR-Mitglied bestqualifiziert ist, und kann der Arbeitgeber kein anderes sachlich gerechtfertigtes Motiv glaubhaft machen, dass der weiteren Beschäftigung des BR-Mitglieds entgegensteht, kann das BR-Mitglied mittels Leistungsklage den Abschluss eines Folgevertrags durchsetzen. Wird ein auf Entfristung angelegtes befristetes Arbeitsverhältnis allein wegen der Übernahme des BR-Mandats nicht verlängert, ergibt sich aus diesem dann ebenfalls anzunehmenden Verstoß gegen § 115 Abs 3 ArbVG der Anspruch auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung und damit auf Feststellung des Bestands eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

