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Tremel, Verschlechterungsverbote in EU-Richtlinien, ZAS 2025/49

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6996/16/2026 Heft 6996 v. 29.4.2026

Sogenannte Verschlechterungsverbote lassen sich in zahlreichen arbeitsrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union finden. Ihnen ist gemein, dass es sich um Anordnungen handelt, die dem Absenken von mitgliedstaatlichen Schutzniveaus im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Richtlinie in ihrem jeweiligen Schutzbereich Grenzen setzen. Der Beitrag analysiert die Rechtsnatur solcher Verschlechterungsverbote und geht dabei insbesondere der Frage nach, ob es sich dabei um Stillhalteklauseln handelt, die den Mitgliedstaaten tatsächlich verbieten, ein vor Umsetzungspflicht der Richtlinie bestehendes Schutzniveau (also auch ein überobligatorisches) abzusenken, oder vielmehr bloße Transparenzgebote vorliegen, die den Mitgliedstaaten freistellen, derartige Verschlechterungen umzusetzen, sie aber dazu verpflichten, eine Schutzniveauherabsenkung nicht durch eine angebliche Umsetzungsverpflichtung einer Richtlinie zu rechtfertigen und damit die politische Verantwortung der EU zuzuspielen. Der EuGH hat sich diesbezüglich noch nicht klar positioniert, für Tremel scheint es aber naheliegend, dass der EuGH die Deutung als (bloße) Transparenzgebote nicht teilt: Schließlich hätte die Union auch bei einer punktuelleren Reduktion von Schutzniveaus ein Interesse daran, nicht faktenwidrig von den Mitgliedstaaten als Sündenbock vereinnahmt zu werden. Da Verschlechterungsverbote dem Einzelnen keine Rechte einräumen, scheint im Falle eines Verstoßes gegen ein Verschlechterungsverbot die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß 258 ff AEUV das geeignetste Instrument zu sein, um dem Unionsrecht in dem Zusammenhang zur Durchsetzung zu verhelfen.

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