EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 2
BFG 30. 3. 2026, RV/5101023/2019
Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer, der von seinem Arbeitgeber nach Indien und im Anschluss nach Thailand entsandt wurde, hat die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2015 strittigen Kosten für doppelte Haushaltsführung anteilig seinen inländischen und seinen ausländischen Einkünften zugeordnet (von 256 Arbeitstagen 91 in Österreich und 165 in Indien bzw Thailand). Bei dieser Vorgangsweise übersieht er laut Finanzamt, dass diese Kosten nichts mit seiner inländischen Tätigkeit zu tun haben, sondern ausschließlich mit seiner ausländischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und nur während des Entsendungszeitraums angefallen sind.

