ABGB: § 1174 Abs 1
AZG: § 20a
Da die Belohnung (Entgelt) für eine unerlaubte "Tätigkeit" wie die Vortäuschung einer ordnungsgemäßen gewerberechtlichen Geschäftsführung iSd § 39 GewO 1994 gegenüber der Gewerbebehörde eine Entlohnung eines gesetzwidrigen Verhaltens bezweckt, ist ein Rückforderungsanspruch nach § 1174 Abs 1 ABGB ausgeschlossen.
