Krankmeldungen sollen grundsätzlich dort ausgestellt werden, wo sich die versicherte Person tatsächlich aufhält. Krankmeldungen aus dem Ausland unterliegen besonderen Regelungen. Unabhängig gilt, dass der Dienstgeber auch bei im Ausland auftretenden Krankenständen unverzüglich zu informieren ist. Die Österreichische Gesundheitskasse hingegen erhält zumeist erst sehr spät die Meldung der Arbeitsunfähigkeit von Ärzten aus dem Ausland. In einem Beitrag in ihrem aktuellen Newsletter Nr 3/März 2026 weist die ÖGK darauf hin, dass Krankmeldungen aus dem Ausland unverzüglich auch der ÖGK vorzulegen sind. Die Verpflichtung dazu liegt zwar grundsätzlich bei der versicherten Person, aber auch Dienstgeber können die Krankmeldung im Auftrag ihrer Dienstnehmer an die ÖGK übermitteln. Bei Krankmeldungen aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz bzw dem Vereinigten Königreich ist eine Übersetzung nicht erforderlich, bei Krankmeldungen aus allen anderen Ländern ist eine solche hingegen notwendig. Zu weiteren Informationen der ÖGK zu ausländischen Krankmeldungen siehe https://tinyurl.com/Krankmeldung-Ausland (Direktlink auf die ÖGK-Seite).

