KBGG: § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6
OGH 11. 2. 2026, 10 ObS 141/25w
Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von 22. 8. 2024 bis 26. 1. 2025. Während dieses Zeitraums war die am 22. 8. 2024 geborene Tochter der Klägerin nicht bei dieser, sondern bei ihrem Vater hauptwohnsitzlich gemeldet. Aus diesem Grund lehnte die Österreichische Gesundheitskasse den Antrag der Klägerin ab. Mit ihrem im anschließenden gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argument, bei getrennt lebenden Eltern komme es nicht auf die hauptwohnsitzliche Meldung an, hatte die Klägerin keinen Erfolg:

