ABGB: § 1151
OGH 20. 2. 2026, 8 ObA 2/26s
Beim Werkvertrag schuldet der vom Auftraggeber nicht persönlich abhängige Unternehmer einen bestimmten Erfolg; beim Dienstvertrag hat der Dienstnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und persönliche Dienstleistungen zu erbringen, schuldet aber keinen bestimmten Erfolg.

