Die Bescheinigung PD A1 dient als Nachweis dafür, welcher Staat für die Sozialversicherung einer Person zuständig ist. Dies ist relevant für Personen, die vorübergehend im Ausland arbeiten oder mehrere Beschäftigungen in verschiedenen Staaten haben. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung PD A1 ist grundsätzlich mit 24 Monaten begrenzt. Eine Ausnahmevereinbarung zur maximalen Entsendedauer von 24 Monaten muss jedenfalls vor Ablauf der ursprünglichen 24 Monate beantragt und von beiden Staaten genehmigt werden. Nach Ablauf der 24 Monate wird bei Entsendungen in denselben Mitgliedstaat eine Unterbrechung von 2 Monaten vorausgesetzt. Bei Kollisionen hingegen kann eine Bescheinigung PD A1 direkt im Anschluss an die letzten 24 Monate ausgestellt werden. Detaillierte Informationen bietet die ÖGK in ihrem Magazin DGservice Nr 6/März 2026. (Direktlink: https://tinyurl.com/PD-A1-Gueltigkeitszeitraum )

