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BFG: Nachversteuerung von Überstundenpauschalen wegen fehlender Aufzeichnungen

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Sabine SadloARD 6992/12/2026 Heft 6992 v. 1.4.2026

EStG 1988: § 68 Abs 2

BFG 9. 1. 2026, RV/7104310/2019

Das beschwerdeführende Unternehmen hat an zwei Arbeitnehmerinnen, eine leitende Angestellte mit langjähriger Unternehmenszugehörigkeit (DN 1) und eine im erweiterten Bereich Sekretariat eingesetzte Mitarbeiterin (DN 2), eine Überstundenpauschale ausbezahlt. Im Zuge einer GPLA-Prüfung hat das Finanzamt die Überstundenzuschläge, die die Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs 2 EStG 1988 steuerfrei belassen hat, für 2014-2017 nachversteuert. Die Beschwerde der zur Haftung für Lohnsteuer, DB und DZ herangezogenen Arbeitgeberin (ua mit Verweis auf Rz 1161 LStR, wonach grundsätzlich keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich seien, sofern bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in diesem oder in einem höheren Ausmaß erbracht und gezahlt worden seien) wurde vom BFG als unbegründet abgewiesen:

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