EMRK: Art 8
EGMR 6. 11. 2025, 46704/16 (Guyvan/Ukraine)
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, nutzte ein ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon sowohl beruflich als auch privat. Nach internen Regelungen war eine private Nutzung grundsätzlich zulässig, internationale Roaming-Gebühren wurden jedoch nur dann vom Arbeitgeber übernommen, wenn sich der Arbeitnehmer auf einer offiziellen Geschäftsreise befindet, andernfalls wurden die Roaming-Kosten vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen. Im Jahr 2015 leitete der Arbeitgeber eine interne Untersuchung ein, da die Tele-

