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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung des Strafregisterauszugs im Bewerbungsverfahren

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6992/7/2026 Heft 6992 v. 1.4.2026

DSGVO: Art 17

DSG: § 1, § 4 Abs 3

Informiert eine Bewerberin den potenziellen Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren freiwillig darüber, dass ein Eintrag im Strafregister besteht, und legt sie dann über Aufforderung einen Strafregisterauszug vor, aus dem eine (bedingte) Verurteilung wegen schweren Betrugs ersichtlich ist, ist die Weitergabe dieser Information von der HR-Abteilung an die zuständigen Entscheidungsträger datenschutzrechtlich gedeckt, weil die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse daran hat, zu prüfen, ob die Verurteilung der Bewerberin ein Einstellungshindernis darstellt, und es dazu erforderlich war, diese Information mit den Entscheidungsträgern zu diskutieren. Im Übrigen war für die Bewerberin vorhersehbar, dass eine Verarbeitung dieser Information im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfolgen wird. Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung liegt nicht vor.

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