Der Begriff der Arbeitsvermittlung iSd § 151a GewO 1994 umfasst die Tätigkeit der Zusammenführung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Eine Arbeitsvermittlung kann nicht darin gesehen werden, dass Arbeitskräften mit der Kündigung gedroht bzw ein Entgelt dafür verlangt wird, dass nicht auf eine Kündigung des (mit einem Dritten abgeschlossenen) Arbeitsvertrages hingewirkt wird. Durch diese Tätigkeit werden Arbeitsuchende nicht mit Arbeitgebern zusammengeführt. Dies steht auch im Einklang damit, dass eine der Zusammenführung nachgelagerte Tätigkeit wie die Vertragsabwicklung keine Arbeitsvermittlung nach § 151a GewO 1994 darstellt. Hat nun eine Hausdame in einem Hotel (und damit als Vorgesetzte der Housekeeper) nicht nur im Auftrag des Hoteldirektors die (von ihm aufgesetzten) Verträge von rumänischen Mitarbeitern unterschreiben lassen, sondern hat sie auch ab und zu Mitarbeiter angeworben und mussten die Housekeeper zu Beginn des Dienstverhältnisses bzw in der Folge jeweils zu Beginn einer Saison an sie eine Provision zahlen, um nicht gekündigt zu werden, kann der Hausdame die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ohne Gewerbeberechtigung daher nicht angelastet werden. (VwGH 18. 12. 2025, Ra 2025/04/0169)

