Mit der Verordnung BGBl II 2026/64 wurde nunmehr aktuell festgelegt, welche Drittstaaten zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als "teilnehmende Staaten" gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. 10. 2014 (OECD-MCAA) anzusehen sind. Zudem werden jene 63 dieser teilnehmenden Drittstaaten aufgezählt, die die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA für den Empfang der Informationen erfüllen. Die Verordnung tritt am 1. 5. 2026 in Kraft.

