KV-private Bildungseinrichtungen: § 30
OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 39/25f
➜ zu OLG Wien 8 Ra 34/25s, ARD 6967/10/2025
(Bestätigung)
Unter der - eine Verfallsfrist wahrenden - Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung zu verstehen, wobei es auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. Es ist zwar kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muss das Begehren in Ansehung von Art und Höhe der geltend gemachten Ansprüche wenigstens annähernd konkretisiert werden.

