KVAÜ: Abschnitt VIII Kap B Pkt 11 und 12
OLG Linz 8. 10. 2025, 12 Ra 44/25i
Der Kläger war beim beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen von 1. 3. bis 11. 10. 2024 beschäftigt und wurde in dieser Zeit an ein österreichisches Unternehmen als Mechaniker überlassen. Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für Arbeiter im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe (KVAÜ) zur Anwendung. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Tschechien, die Wegstrecke zu seinem Arbeitsort in Österreich beträgt ca 139 km.

