Laut VwGH ist die von einem Unternehmen im Bereich Bau- und Montagetätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 16b 3. Teilstrich EStG 1988) an ihre Mitarbeiter bei einem dauerhaften Einsatz an einem Standort ausbezahlte Aufwandsentschädigung nicht steuerfrei; da von Anfang an eine regelmäßige Arbeitsstelle vorliegt, fehlt es an der verbundenen Reiseerschwernis (vgl VwGH 29. 5. 2024, Ro 2022/15/0019, ARD 6906/16/2024). An das BMF wurde nun die Frage gerichtet, ob es zutreffend ist, dass diese Entscheidung nicht auf Fälle der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG anzuwenden ist, weil gerade die Arbeitskräfteüberlassung aufgrund ihrer Besonderheiten in einem eigenen Tatbestand geregelt wurde (§ 3 Abs 1 Z 16b 4. Teilstrich EStG 1988). Dies wurde nun vom BMF bestätigt: In seiner Anfragebeantwortung vom 10. 3. 2026 stellte das BMF klar, dass das zitierte VwGH-Erkenntnis § 3 Abs 1 Z 16b 3. Teilstrich EStG 1988 ("Baustellen und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers") betrifft. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 16b 4. Teilstrich EStG 1988 (Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG) stellt hingegen einen eigenen Tatbestand dar (vgl Rz 739 LStR 2002), weshalb im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausbezahlt werden können (vgl Rz 740c LStR 2002). ( Quelle: www.bmf.gv.at | Rechtsnews | Steuern - Rechtsnews | Aktuelle Informationen und Erlässe | Fachinformationen - Ertragsteuern | Fachinformationen - Lohnsteuer)

