AZG: § 26 Abs 9
OLG Wien 24. 10. 2025, 9 Ra 48/25g
Gemäß § 26 Abs 1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist, werden Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs 9 Z 2 AZG).

