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Nachträglich rekonstruierte Zeitaufzeichnungen sind keine Arbeitszeitaufzeichnungen iSd AZG

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6990/9/2026 Heft 6990 v. 18.3.2026

AZG: § 26 Abs 9

OLG Wien 24. 10. 2025, 9 Ra 48/25g

Gemäß § 26 Abs 1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist, werden Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs 9 Z 2 AZG).

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