KV-Güterbeförderungsgewerbe: Art VIa Pkt 8
OLG Wien 16. 12. 2025, 10 Ra 47/25t
Nach Art VIa Pkt 8 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe gilt als Einsatzzeit bei Lenkern die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen. Die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause und der in lit b genannten Teile der Einsatzzeit, wird wie Arbeitszeit bezahlt. Nicht bezahlt werden nach lit b jene Teile der Einsatzzeit, die nicht Arbeitszeit darstellen. Dazu zählen insbesondere alle Unterbrechungen der Arbeitszeit, die vom Arbeitnehmer nach eigenem Gutdünken genutzt werden können und in denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden müssen (zB vorgezogener Teil der Ruhezeit iSv Art 4 lit g VO 561/2006 ). Während einer Einsatzzeit stattfindende Unterbrechungen der Arbeitszeit können dann unbezahlt bleiben, wenn sie Freizeitcharakter haben und deren Lage und Dauer entweder im Vorhinein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt oder diese vom Arbeitnehmer nachträglich als Freizeit bestätigt werden (lit c).

