In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitszeiten von Arbeitnehmern und/oder Arbeitgebern unrichtig aufgezeichnet werden. Der erste Teil dieses Beitrags (ARD 6989/5/2026) widmete sich den zivilrechtlichen Konsequenzen unrichtiger Arbeitszeitaufzeichnungen. Der zweite und letzte Teil zeigt nun die strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen auf. Untersucht werden zunächst die relevanten Straftatbestände, wie insbesondere Beweismittelfälschung und Betrug samt Qualifikationen, anschließend werden die sehr praxisrelevanten verwaltungsstrafrechtlichen Folgen samt (mehrfacher) Strafenkumulierung dargelegt und die VwGH-Rechtsprechung zum wirksamen Kontrollsystem des VStG behandelt.

