Wiesinger setzt sich in seinem Beitrag mit der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen für Arbeiter durch BGBl I 2025/111 auseinander, insbesondere mit dem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. 7. 2015. Die gesetzliche Neuregelung spiele dort eine besondere Rolle, wo die kollektivvertragliche Regelung nicht in völligem Einklang mit der gesetzlichen steht, wie etwa § 15 KV-Bauindustrie/Baugewerbe. Dieser enthielt eine Kündigungsfrist von weniger als einer Woche für Arbeitsverhältnisse von einer Dauer von weniger als 5 Jahren. Nun sieht § 1503 Abs 30 ABGB vor, dass eine gegen das Gesetz verstoßende Kündigungsfrist von weniger als einer Woche unwirksam ist. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Gesetzen ist zwar nicht schlechthin unzulässig, ist aber am verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen. Die Zulässigkeit eines einen Rechtsunterworfenen belastenden Eingriffs hängt nach hA vom Ausmaß des Eingriffs und dem Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab. Da die Kündigungsfrist rückwirkend nicht mehr als solche eingehalten werden kann, bleibt nur mehr ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung (§ 1162b ABGB in analoger Anwendung). Warum aber dem Arbeitgeber Kosten für eine in der Vergangenheit liegende und zu diesem Zeitpunkt völlig gesetzeskonforme Vorgehensweise entstehen sollen, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch bringen, auf den er zu keinem Zeitpunkt vertrauen durfte, sei nicht erklärbar. Das habe zur Folge, dass die Regelung im Hinblick auf die Rückwirkung verfassungswidrig sei. Bis zu einer formellen Aufhebung durch den VfGH sei sie aber formal anwendbar.

