ArbVG: § 115, § 117
ABGB: § 877
Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied entgegen dem betriebsverfassungsrechtlichen Privilegierungsverbot nach § 115 ArbVG überhöhte Entgelte bezogen, hat es die Differenz zu den Gehältern, die ihm unter Zugrundelegung eines fiktiven Karriereverlaufs zugestanden wären, zurückzuzahlen. Dieser Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist.

