EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6 lit b
BFG 30. 5. 2025, RV/5100307/2022
Notwendig für die Zuerkennung des Pendlerpauschales entgegen § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 ist ein fremdübliches Kostenbeitragsmodell. Die "Zurverfügungstellung" eines arbeitgebereigenen Kfz wird durch einen Kostenbeitrag des Arbeitnehmers erst dann hintangehalten, wenn der Kostenbeitrag jenem Betrag entspricht, der marktüblich etwa bei den bekannten Leihwagenfirmen für einen Leihwagen zu bezahlen ist (Zorn, VwGH zur Kostenbeteiligung am Dienstwagen, RdW 2020/667).

