EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
Pendlerverordnung: § 2 Abs 1
Die Rückkehr von der Arbeitsstätte in die Wohnung während einer Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit und die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte am Ende dieser Unterbrechung sind für die Beurteilung der Gewährung eines Pendlerpauschales nicht relevant. Fährt demnach ein Arbeitnehmer (hier: aufgrund einer Pause von 3 Stunden zwischen zwei Diensten) täglich zweimal vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und zurück, so wird dennoch nur auf eine Wegstrecke abgestellt und steht ihm das Pendlerpauschale nicht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 20 km beträgt und eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht vorliegt.

