In der Entscheidung RV/7103198/2024 (= ARD 6946/12/2025) befasste sich das BFG mit der steuerlichen Behandlung von monatlich aliquot ausbezahlten Sonderzahlungen im Rahmen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung. Nach der stRsp des VwGH ist in solchen Fällen die Begünstigung des § 67 Abs 1 EStG nicht anzuwenden, was nach Ansicht des BFG gegen die Grundfreiheiten verstößt. Daher sei § 3 Abs 4 LSD-BG iVm § 67 Abs 1 EStG unionsrechtskonform auszulegen und die Begünstigung dennoch zu gewähren. Die Autoren besprechen diese Entscheidung und stimmen dem BFG zu. Die Auslegung des VwGH von § 67 Abs 1 EStG iVm § 3 Abs 4 LSD-BG führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Entsendern sowie Arbeitskräfteüberlassern. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, weshalb es zu einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit komme. § 67 Abs 10 EStG komme daher nicht zur Anwendung, sondern werden die Einkünfte im Rahmen der unionsrechtskonformen Interpretation der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 1 EStG unterzogen.

