EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 lit a
BFG 24. 9. 2025, RV/7100854/2021
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Journalist. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er den Abzug von Aufwendungen für ein Hörgerät als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten, anerkannte den Aufwand für das Hörgerät aber grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung, die allerdings den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt nicht überstieg.

