APG: § 4 Abs 2, § 34
OGH 16. 9. 2025, 10 ObS 68/25k
Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG ist das Ausmaß von Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG, die (ua) infolge der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 22 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden, zu erhöhen, wenn ihr Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt. Im vorliegenden Fall vollendete der Kläger im Februar 2024 das 62. Lebensjahr und erfüllte aufgrund der vorliegenden Anzahl von Versicherungsmonaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zum 1. 3. 2024. Im Jahr 2023 strebte er an, die Korridorpension mit 1. 3. 2024 anzutreten, und vereinbarte daher - auf seine Initiative hin - im November 2023 mit seinem Dienstgeber die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 2023. Im Jänner und Februar 2024 war der Kläger beim AMS gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.

