GSVG: § 120 Abs 7
OGH 21. 10. 2025, 10 ObS 92/25i
Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sind nach § 120 Abs 7 Satz 1 GSVG auch Kinderbetreuungszeiten im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich wegen des Anspruchs auf Wochengeld, Sonderwochengeld oder vergleichbare Leistungen ruht und sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken. Die Bestimmung ist mit 1. 1. 2002 in Kraft getreten (§ 292 Abs 1 Z 1 GSVG); eine ausnahmsweise Rückwirkung auf früher verwirklichte Sachverhalte wurde nicht angeordnet.

