BUAG: § 23 Abs 1
VwGH 15. 7. 2025, Ra 2025/08/0061
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht über den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH eine Verwaltungsstrafe, weil er es zu verantworten habe, dass die GmbH der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse trotz deren Verlangens keine Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Dienstnehmerjahreslohnkonten, Dienstzettel/Arbeitsverträge, Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitnehmer, Ausgangsrechnungen, Auftragsschreiben des Betriebes, Auszahlungsbestätigungen der Löhne [Kontoauszüge], Gewerbeschein) für fünf Arbeitnehmer gewährt habe und damit als Arbeitgeberin den ihr obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gegenüber der BUAK nicht nachgekommen sei. Wegen dieser fünf Verwaltungsübertretungen iSd § 23 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 Z 1 BUAG wurden über den Geschäftsführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.200,- verhängt. Das Verwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass die Arbeitnehmer jeweils zu mehr als 50 % Abbruch- und Maurerarbeiten und nur in einem geringeren Umfang Malerarbeiten durchgeführt hätten, weshalb sie dem BUAG unterlägen, weil sie in einem Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung iSd § 3 Abs 3 BUAG überwiegend Tätigkeiten verrichtet hätten, die ihrer

