In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Durchschnittsbedarfssätze (Regelbedarfsätze) anzuwenden. Für 2026 wurden die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze mit Erlass des BMF vom 2. 1. 2026, 2025-1.070.626, wie folgt kundgemacht:
Altersgruppe 0-5 Jahre: € 360,-
