Dieser Beitrag widmet sich nach Erörterung der Grundlagen einerseits ausgewählten Fragen zum Sozialplan vor und andererseits der faktischen und rechtlichen Möglichkeit eines Sozialplanabschlusses während eines Insolvenzverfahrens. Kager kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass Sozialpläne, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, einem erheblichen Anfechtungsrisiko nach den §§ 27 ff IO unterliegen. Darüber hinaus könne ein solcher Sozialplan auch unabhängig davon gemäß § 879 ABGB als sittenwidrig qualifiziert werden, wenn er im Hinblick auf eine mögliche Sicherung durch den IEF - als belasteter Dritter - abgeschlossen wurde. Diese Nichtigkeit sei nach stRsp im Feststellungsverfahren über bestrittene Forderungen sogar von Amts wegen wahrzunehmen. Für Arbeitnehmer, die die Sicherung von Sozialplanansprüchen beim IEF beantragen, bestehe zudem das Risiko, dass die Auszahlung - unabhängig von einer Bestreitung durch den Insolvenzverwalter - verweigert werde. Sozialplanabschlüsse seien auch nach Insolvenzeröffnung möglich und werden zwischen Belegschaftsorgan und Insolvenzverwalter oder bisherigem Betriebsinhaber unter Zustimmung vom Sanierungsverwalter abgeschlossen. Inwiefern ein Sozialplanabschluss, insbesondere die Vereinbarung monetärer Ansprüche, durch Insolvenzverwalter mit deren Aufgaben vereinbar ist, lasse sich mangels gesetzlicher Regelungen oder Rsp allerdings nur mutmaßen.

