AlVG: § 24, § 36 Abs 2
VwGH 15. 10. 2025, Ra 2025/08/0086
Im vorliegenden Fall bezog eine Notstandshilfebezieherin seit Oktober 2021 eine türkische und eine österreichische Witwenpension. Strittig war im Verfahren, ob bei einer gleichbleibenden ausländischen Pensionsleistung jeden Monat eine Neuberechnung der Notstandshilfe unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wechselkurses zu erfolgen hat. Das Arbeitsmarktservice nahm eine Umrechnung in Euro nur bei einer nominellen Änderung der ausländischen Pensionsleistung vor, während das Bundesverwaltungsgericht den Wert der türkischen Witwenpension in Euro zum jeweiligen Buchungstag neu feststellte.

