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Arbeitslosengeld: Verspätete Meldung nach einem aus triftigem Grund versäumten Kontrollmeldetermin

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6983/14/2026 Heft 6983 v. 28.1.2026

AlVG: § 49 Abs 2

VwGH 15. 10. 2025, Ra 2024/08/0132

Gemäß § 49 Abs 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.

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