AngG: § 27
OLG Wien 11. 9. 2025, 7 Ra 50/25m
Im vorliegenden Fall war die Berechtigung der Entlassung des seit 20. 7. 2021 bei der beklagten Arbeitgeberin als Integrationskoordinator beschäftigten Klägers strittig. Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers wusste die Arbeitgeberin nicht, dass der Kläger im Februar 2021 wegen strafbarer Handlungen bei seiner vorherigen Arbeitgeberin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er jedoch noch nicht antreten musste, weil er das Strafurteil bekämpfte. Aus diesem Grund wies auch das von der Arbeitgeberin vor der Einstellung vom Kläger eingeforderte Leumundszeugnis keine Verurteilung auf. Wäre der Arbeitgeberin die strafrechtliche Verurteilung des Klägers bekannt gewesen, hätte man den Kläger nicht eingestellt. Erst im September 2024 erfuhr die Arbeitgeberin, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner beruflichen Beschäftigung als Diplompfleger bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin schwere Straftaten begangen hat und deswegen strafrechtlich verurteilt wurde, und sprach unverzüglich die Entlassung aus.

