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Berechtigte Entlassung nach unverhältnismäßiger Kritik und Gesprächsverweigerung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6983/6/2026 Heft 6983 v. 28.1.2026

AngG: § 27 Z 1

OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 45/25p

Nach § 27 Z 1 AngG ist es ua als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien. Eine Schädigungsabsicht oder der Eintritt eines Schadens sind nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Angestellten innerhalb eines längeren Zeitraums zu berücksichtigen. Der eigentliche Anlassfall für die Entlassung muss aber immer eine gewisse Mindestintensität aufweisen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu begründen.

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